Atommüll-Sicherheitsanforderungen: Sicher geht anders

10.03.2020 | Jochen Stay

Ein dauerhaftes Lager für hochradioaktive Abfälle muss aus Sicht des Gesetzgebers bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen, damit es errichtet und betrieben werden darf. Diese Anforderungen werden demnächst in einer Verordnung festgelegt und dann bereits im Suchverfahren bei den geplanten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen berücksichtigt. Diese Verordnung ist somit im Suchverfahren von großer Bedeutung.

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Kritik an der Beteiligung bei der Erarbeitung der Sicherheitsanforderungen

Die Atommüll-Kommission hatte noch gefordert, die Verordnungen unter Beteiligung der Länder und der Öffentlichkeit zu erarbeiten. Die tatsächliche Beteiligung im Herbst 2019 hatte jedoch eklatante Mängel:

  1. Der Entwurf der Sicherheitsanforderungen wurde jahrelang mit vom Bundesumweltministerium (BMU) ausgesuchten Experten erarbeitet, ohne weitere Fachkreise und erst recht nicht die Öffentlichkeit zu informieren. Der Zeitpunkt der Konsultation bereits vor der Benennung der Teilgebiete ist fatal, da die Betroffenen somit bei diesen grundlegenden Rahmenbedingungen vor vollendete Tatsachen gestellt werden.
     
  2. Die Ergebniswirksamkeit der eingereichten Stellungsnahmen ist völlig offen. Wolfgang Ehmke von der BI Lüchow-Dannenberg formulierte es auf dem vom BMU veranstalteten Symposium so: "Wir tragen hier vor und das war´s. Das ist wie ein Sprechen in einen leeren Raum hinein. Niemand weiß, ob und wie unsere Anregungen aufgenommen werden, denn dafür gibt es keinerlei Verabredungen."
     
  3. Die Zeiträume für das Verfassen einer qualifizierten Stellungnahme zum Referentenentwurf waren ursprünglich viel zu kurz bemessen.
     
  4. Validierte Berechnungsmethoden und Daten zur Überprüfung von fachlichen Aussagen durch die Öffentlichkeit fehlen, insbesondere fehlen Ausführungen zu den Berechnungsgrundlagen der Dosis.
     
  5. Nicht alle Stellungnahmen sind im Internet zu finden.
     
  6. Beim Großteil der rechtzeitig vor der BMU-Veranstaltung eingereichten und auch vorgestellten Kommentare verweigerte das Ministerium eine Positionierung mit dem Argument, das könne ad hoc nicht geleistet werden, so dass keine Erörterung stattfinden konnte. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist also weiterhin monologisch: Das BMU legt seine Verordnung vor, dazu gibt es Stellungnahmen. Diese wurden bis heute weder auf den Seiten des BMU noch auf Veranstaltungen hinreichend erörtert.

Wegen dieser gravierenden Mängel hatten Vertreter*innen des BUND sowie der BI Lüchow Dannenberg das Symposium des BMU zu den Sicherheitsanforderungen im September 2019 unter Protest verlassen. Das Ministerium hatte daraufhin die Frist für die Stellungnahmen um zwei Monate verlängert. Ein Tropfen auf dem heißen Stein, der das Verfahren nun wirklich nicht heilt.

Michael Mehnert, kritischer Blogger in Sachen Atommüll, schreibt: "Die Bezeichnung ‚Dialog Endlagersicherheit‘ suggerierte einen Dialog zu den Verordnungsentwürfen, also eine Diskussion der Regelungsproblematiken, möglichst auf Augenhöhe zwischen BMU und interessierter Öffentlichkeit. Die interessierte Öffentlichkeit und sogar die teilweise vertretene Fachöffentlichkeit kamen über Monologe kaum hinaus. Hier galt zweifelsfrei das Motto: ‚Hier können Sie viel reden, zu sagen haben Sie aber nichts!‘ Insofern ist der Titel „Dialog Endlagersicherheit“ eine Mogelpackung."

Und an anderer Stelle: "Was das BMU veranstaltet und mit glitzernden Begriffen wie Symposium und Dialog geschmückt hat, war höchstens eine Anhörung und keine Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie im Verwaltungsverfahrensgesetz kodifiziert ist. Und noch lange nicht eine Erarbeitung mit Beteiligung der Öffentlichkeit, wie von der Kommission empfohlen."

Kritik am Entwurf der Verordnung zu den Sicherheitsanforderungen und -untersuchungen

Zahlreiche Organisationen und Personen haben Stellungnahmen zum Entwurf verfasst. Die wesentlichen Argumente und Forderungen aus diesen Stellungnahmen haben wir hier kurz zusammengefasst:

Kein vergleichendes Verfahren

Laut StandAG muss in einem vergleichenden Verfahren der bestmögliche Standort in Deutschland gefunden werden. Die Sicherheitsanforderungen definieren dagegen lediglich ein Mindestmaß an Sicherheit, nicht die "bestmögliche". Ein Standort, der die Sicherheitsanforderungen erfüllt, kann trotzdem die Anforderung des StandAG nicht erfüllen, weil er zwar ein laut Sicherheitsanforderungen geeigneter Standort, aber nicht der bestmögliche ist. Dieser Widerspruch muss in den Sicherheitsanforderungen aufgelöst werden. Sie dürfen nicht das Einfallstor werden, von dem Anspruch "bestmöglich" abzuweichen.

Die Sicherheitsanforderungen sind nicht wirtsgesteinsspezifisch

Standorte müssten jedoch zunächst nur mit solchen des gleichen Gesteins verglichen werden, damit danach der beste Tonstandort mit dem besten Salzstandort und dem besten Granitstandort sowie den dazugehörigen Lagerkonzepten verglichen werden können.

Begriffsdefinitionen fehlen

Begriffe, wie z.B. "erheblich", "geringfügig", "weitgehend"  oder "geringe Mengen", sind extrem vage und öffnen Interpretationsspielräume. Diese müssen jedoch  in der Verordnung eindeutig definiert werden.

Fixierung auf ein tiefengeologisches Lager

Es wird nicht berücksichtigt, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse und technische Möglichkeiten zu einem Rücksprung führen könnten und beispielsweise eine Lagerung in tiefen Bohrlöchern präferiert werden könnte.

Zweites Lager für schwach- und mittelaktiven Müll wird nicht konsequent betrachtet

Im Standortauswahlgesetz (StandAG) ist eine Konzentration auf die Suche nach einem Lager für hochradioaktiven Atommüll (HAW) vorgesehen und erst nach der Auswahl zu prüfen, ob auch schwach- und mittelradioaktiver Atommüll (SAW/MAW) am selben Standort in einem eigenständigen Bauwerk aufgenommen werden kann. Nun ist in dem Entwurf der Sicherheitsanforderungen das Doppellager jedoch der Regelfall, plötzlich soll nur noch bei "erheblichen" Nachteilen darauf verzichtet werden.

Da jetzt eine Lagerung SAW/MAW am selben Standort in Erwägung gezogen wird, müssen dringend die veralteten Sicherheitsanforderungen für diese Abfälle an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst und in der Verordnung bestimmt werden.

Die AG Schacht Konrad merkt zu Recht an, dass eine Subsummierung "geringer Mengen" schwach- und mittelradioaktiver Abfälle unter die Sicherheitsanforderungen für hochradioaktive Abfälle angesichts der spezifischen Gefahren und möglicher ungünstiger Wechselwirkungen mit hochradioaktiven Abfällen nicht ausreicht.

Darüber hinaus müssen die Bestimmungen des Abschnittes "Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung" auf die schwach- und mittelradioaktiven Abfälle ausgeweitet werden.

Unzulässige Unterscheidung in "erwartbar", "abweichend" und "hypothetisch"

Die vorgenommene Unterscheidung in "erwartbare" im Sinne von wahrscheinlichen Entwicklungen des Lagers und "abweichende" (weniger wahrscheinliche) Entwicklungen ist nicht nachvollziehbar, die jeweils unterschiedlichen Sicherheitskriterien besorgniserregend.

Einwirkungen Dritter kaum berücksichtigt

Insbesondere kann ein beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Eindringen von Menschen in ein Lager nicht als "hypothetische Entwicklung" angesehen werden, für die keine Dosiswerte gelten. Denn das Verhalten künftiger Generationen ist nicht prognostizierbar. Notwendig ist stattdessen, die Voraussetzungen zu schaffen, um ein unbeabsichtigtes Eindringen in das Atommüll-Lager durch zukünftige menschliche Aktivitäten praktisch auszuschließen. Michael Mehnert: "Das unbeabsichtigte menschliche Eindringen ist nicht hypothetisch, sondern wahrscheinlich. Es gilt die Wahrscheinlichkeit dafür zu verringern."

Erlaubte Dosiswerte unverantwortlich hoch angesetzt

Angesichts der vagen Definition von zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen ist zu befürchten, dass denkbare kritische Entwicklungen stets als abweichende Entwicklung betrachtet werden könnten.

Ein höherer Dosisgrenzwert von 100-µSv pro Jahr bei Eintritt abweichender Entwicklungen lässt sich schon aus diesem Grund nicht rechtfertigen. Stattdessen müssen einheitliche Grenzwerte für alle in Betracht kommenden Entwicklungen festgelegt werden. Der BUND fordert eine generelle Senkung auf 10-µSv pro Jahr. Der 100-µSv-Grenzwert muss gestrichen werden. IPPNW fordert außerdem, dass der zu erwartende Austritt von radioaktiven Materialien öffentlich diskutiert werden muss. Für die Gesamtheit der in Betracht kommenden Entwicklungen fordert das Nationale Begleitgremium (NBG) nachzuweisen, dass radioaktive Belastungen durch den Austrag von Radionukliden tatsächlich geringfügig sind.

Integrität und Robustheit des einschlusswirksamen Gebirgsbereiches als wesentliche Barriere nicht ausreichend geregelt

Im Referentenentwurf fehlen strenge Anforderungen an das Rückhaltevermögen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) oder der wesentlichen Barrieren für den Fall abweichender Entwicklungen. Das Ziel des Einschlusses der HAW im ewG oder in den wesentlichen Barrieren muss klar benannt werden und zwar als vollständiger und nicht ausschließlich "weitgehender".

Deckgebirge fehlt in der Betrachtung

In den Sicherheitsanforderungen und den Regeln für die Sicherheitsuntersuchungen sollte die Bedeutung des Rückhaltevermögens des Deckgebirges als Teil des Lagersystems insbesondere bei abweichenden Entwicklungen benannt und definiert werden.

Stilllegungskonzept fehlt als Bestandteil der Betriebsgenehmigung

Das NBG möchte sichergestellt wissen, dass ein validiertes und in regelmäßigen Abständen an den Stand von Wissenschaft und Technik anzupassendes Stilllegungskonzept für das tiefengeologische Lager Voraussetzung für dessen Betriebsgenehmigung ist.

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Jochen Stay

Jochen Stay, Jahrgang 1965, ist seit seinem 15. Lebensjahr aktiv in außerparlamentarischen Bewegungen, seit Wackersdorf 1985 in der Anti-Atom Bewegung und seit 2008 Sprecher von .ausgestrahlt.

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