Pressemitteilung

27. Februar 2017
Pressemitteilung von .ausgestrahlt

Bundestag will Exporteinschränkung für Atommüll aufweichen

Gesetzentwurf kann zum Export von 457 Castor-Behältern in die USA führen

Im Entwurf für das „Gesetz zur Fortentwicklung des Standortauswahlgesetzes und anderer Gesetze“, den die Fraktionen von Union, SPD und Grünen in der nächsten Woche in den Bundestag einbringen wollen, wird auch das Verbot von Atommüll-Exporten neu geregelt. Bisher ist der Export von abgebrannten Brennelementen verboten, so lange sie nicht aus Forschungsreaktoren stammen – wobei als Forschungsreaktoren Anlagen definiert sind, die als Neutronenquelle für Forschungsarbeiten dienen, keine Anlagen zur Stromerzeugung. Die im jetzigen Entwurf vorgesehene Formulierung weicht dieses Exportverbot auf, besonders auf die 152 Castor-Behälter aus Jülich und die 305 Behälter aus Hamm-Uentrop, die in Ahaus stehen, bezogen, die das Bundesforschungsministerium gerne in die USA bringen möchte.

Dazu erklärt Jochen Stay, Sprecher der Anti-Atom-Organisation .ausgestrahlt: „Entgegen öffentlicher Behauptungen wird mit der Neuregelung der Export nicht verboten, sondern die Möglichkeiten, Atommüll zu exportieren, werden ausgeweitet. Konkret wird der Export der 152 Castor-Behälter aus Jülich gleich durch drei Formulierungen ermöglicht.“

1.    Zukünftig wäre nicht mehr nur der Export aus Forschungsreaktoren erlaubt, sondern auch der Export aus „Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken“. Mit dieser aufgeweichten Formulierung besteht die Gefahr, dass auch die Anlage in Jülich mit einbezogen ist, obwohl diese bisher etwa beim Bundesamt für Strahlenschutz oder bei der IAEA nicht als Forschungsreaktor sondern als Leistungsreaktor geführt wird.

2.    Zukünftig wäre der Export „mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde“ zulässig. Das würde aber in der Praxis bezüglich der Kugel-Brennelemente in den Jülicher Castoren bedeuten, dass in den USA außerhalb jeglicher deutscher Umweltstandards, das radioaktiv belastete Graphit der Kugeln verbrannt oder vergast würde. Die schmutzige Wiederaufarbeitung des Atommülls würde also unter geringeren Umweltstandards den Menschen in den USA aufgebürdet, statt hierzulande verantwortungsvoll damit umzugehen. Selbst wenn am Ende zwei Volumenprozent zurück nach Deutschland kommen, bleibt dies ein Risiko-Export.

3.    Nach dem Gesetzentwurf ist der Export nicht gestattet, „wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.“ Der Haken daran: Das Zwischenlager in Jülich, in dem die 152 Castoren stehen, hat keine Genehmigung.

Zusätzlich steht im Gesetzentwurf, dass der Export erfolgen darf, wenn es der „Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen“ dient. Diese Formulierung könnte dazu führen, dass auch die im Zwischenlager Ahaus gelagerten 305 Castor-Behälter mit abgebrannten Kugel-Brennelementen aus dem THTR Hamm-Uentrop in die USA exportiert werden, denn in den Kugeln ist ein Anteil von hochangereichertem Uran enthalten.

„Die Abgeordneten, die jetzt davon sprechen, mit ihrem Gesetzentwurf käme ein Exportverbot, haben sich entweder täuschen lassen oder sie versuchen selbst, die Öffentlichkeit zu täuschen“, so Jochen Stay. „Wer verhindern möchte, dass die Castor-Behälter aus Jülich und Ahaus in die USA gebracht werden, darf diesem Gesetz so nicht zustimmen.“

Mit einem Positionspapier zur Thematik hat sich das „Bündnis gegen Castor-Exporte“, in dem auch .ausgestrahlt mitarbeitet, heute an die Bundestagsfraktionen gewandt. Dort wird die Problematik noch einmal näher erläutert.


Der hier kritisierte Gesetzestext im Wortlaut:

Nach § 3 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Erteilung einer Genehmigung zur Ausfuhr von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken stammenden bestrahlten Brennelementen darf nur aus schwerwiegenden Gründen der Nichtverbreitung von Kernbrennstoffen oder aus Gründen einer ausreichenden Versorgung deutscher Forschungsreaktoren mit Brennelementen für medizinische und sonstige Zwecke der Spit-zenforschung erfolgen. Davon ausgenommen ist die Verbringung der Brennelemente nach Satz 1 mit dem Ziel der Herstellung in Deutschland endlagerfähiger und endzulagernder Abfallgebinde. Abweichend von Satz 1 darf ein Genehmigung zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente nach Satz 1 nicht erteilt werden, wenn diese Brennelemente auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 6 im Inland zwischengelagert sind.“

 

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